Testament und gesetzliche Erbfolge
Kurz: Ohne Testament erbt nach der gesetzlichen Erbfolge zuerst die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner zusammen mit den Verwandten in einer festen Reihenfolge. Mit einem Testament kann man selbst bestimmen, wer was bekommt, soweit Pflichtteilsrechte das zulassen.
Genauer: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen (und die Schulden) als Erbe auf die Erben über. Der Erbe tritt in die Stellung des Verstorbenen ein.
Im Detail
- Gesetzliche Erbfolge: Erben erster Ordnung sind Kinder und deren Abkömmlinge, zweiter Ordnung Eltern und Geschwister, dritter Ordnung Großeltern. Ehepartner erben daneben einen Anteil, der vom Güterstand und von den Verwandten abhängt. Nicht verheiratete Partner erben ohne Testament nichts.
- Testament: Eigenhändig geschrieben und unterschrieben (handschriftlich, mit Ort und Datum) ist es gültig. Maschinengeschrieben gilt nicht. Alternativ notariell beurkundet, was Streit und Zweifel vermeidet und für Grundstücke sinnvoll sein kann.
- Ehegattentestament: Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten, oft das „Berliner Testament“ (gegenseitige Einsetzung, Kinder erben später). Es bindet, spätere Änderungen sind eingeschränkt.
- Pflichtteil: Kinder, Ehepartner und unter Umständen Eltern, die enterbt werden, haben einen Geldanspruch von der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Er richtet sich gegen die Erben und muss geltend gemacht werden.
- Aufbewahrung: Beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben oder Hinweis im Zentralen Testamentsregister (bei notarieller Beurkundung automatisch). So wird das Testament gefunden.
- Erbschein und Ausschlagung: Der Erbschein weist das Erbrecht nach. Wer überschuldet erbt, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.
- Erbengemeinschaft: Mehrere Erben verwalten den Nachlass gemeinsam und teilen ihn später auseinander.
- Steuer: Erbschaftsteuer fällt erst oberhalb von Freibeträgen an, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen.
Siehe auch: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
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