Betreuungsverfügung: Grundlagen
Kurz: Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll, falls man selbst nicht mehr eigenständig Entscheidungen treffen kann. Sie ergänzt, ersetzt aber nicht automatisch eine Vorsorgevollmacht.
Genauer: Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt im Ernstfall ein Gericht einen Betreuer; die Betreuungsverfügung gibt dabei einen Wunsch vor, der berücksichtigt wird.
Im Detail
- Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Eine Vollmacht wirkt direkt, ohne gerichtliche Bestellung; die Betreuungsverfügung wird erst im gerichtlichen Betreuungsverfahren wirksam.
- Wunschperson benennen: Man kann konkret festlegen, wer als Betreuer eingesetzt werden soll, und auch Personen ausschließen.
- Aufgabenbereiche: Die Verfügung kann Wünsche zu Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung enthalten.
- Gerichtliche Prüfung: Das Betreuungsgericht prüft die Eignung der vorgeschlagenen Person, ist aber an begründete Wünsche weitgehend gebunden.
- Kombination sinnvoll: Viele Menschen erstellen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gemeinsam, um unterschiedliche Fälle abzudecken.
- Formlosigkeit: Eine Betreuungsverfügung kann formlos verfasst werden, sollte aber schriftlich, datiert und unterschrieben sein.
- Aufbewahrung: Eine Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister erhöht die Chance, dass das Dokument im Ernstfall gefunden wird (patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht, testament-und-gesetzliche-erbfolge).