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Testierfähigkeit: Grundlagen

Kurz: Testierfähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, ein gültiges Testament zu errichten. Sie setzt voraus, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Entscheidungen verstehen und seinen Willen frei bilden kann.

Genauer: Zweifel an der Testierfähigkeit entstehen häufig bei fortgeschrittener Demenz oder schweren psychischen Erkrankungen und können nach dem Tod zu Streit zwischen Erben führen.

Im Detail

  • Gesetzliche Vermutung: Grundsätzlich wird Testierfähigkeit vermutet; wer sie bestreitet, muss im Streitfall das Gegenteil beweisen.
  • Altersgrenze: Ab einem bestimmten Alter können Minderjährige unter besonderen Voraussetzungen bereits teilweise testierfähig sein.
  • Krankheitsbedingte Einschränkung: Fortgeschrittene Demenz, akute Psychosen oder schwere Bewusstseinsstörungen können die Testierfähigkeit vollständig oder teilweise aufheben.
  • Ärztliches Gutachten: Bei Zweifeln empfiehlt sich die Einholung eines ärztlichen Attests zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, um späteren Streit vorzubeugen.
  • Notarielle Beurkundung: Ein Notar prüft bei der Testamentserrichtung grundsätzlich den äußeren Eindruck der Testierfähigkeit, was spätere Anfechtungen erschweren kann.
  • Anfechtung nach dem Tod: Erben können ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit anfechten, müssen dafür aber überzeugende Beweise vorlegen.
  • Vorsorgliche Dokumentation: Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder detaillierte Protokolle zum Zeitpunkt der Testamentserstellung können im Streitfall wertvolle Beweismittel sein (testament-und-gesetzliche-erbfolge, vorkaufsrecht-grundlagen).