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Familiengerichtliche Genehmigung

Kurz: Das Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) prüft, ob ein Gewerbe für das Kind sinnvoll und unbedenklich ist, und genehmigt dann die Ermächtigung der Eltern. Das läuft meist schriftlich ab und endet mit einem Beschluss.

Genauer: Das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl. Es fragt, ob die Tätigkeit zum Alter passt, wie viel Zeit sie braucht, ob sie Schule oder Ausbildung gefährdet und ob finanzielle Risiken bestehen. Die Eltern stellen den Antrag, das Kind kann angehört werden, bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren ist das üblich.

Im Detail

  • Antrag: formlos und schriftlich, mit Beschreibung des Vorhabens, geplantem Umsatz, Zeitaufwand und Einverständnis beider Eltern (Antrag ans Familiengericht: Aufbau und Inhalt).
  • Zuständig: das Amtsgericht am Wohnsitz des Kindes (Amtsgericht, Familiengericht und Rechtspfleger).
  • Dauer: oft einige Wochen. Deshalb früh beantragen und in der Wartezeit alles andere vorbereiten.
  • Termin: meist nicht nötig. Manchmal gibt es ein kurzes Gespräch oder einen Anruf.
  • Ergebnis: Beschluss per Post. Dieser Beschluss gehört zu den Unterlagen für das Gewerbeamt.
  • Kosten: niedrige Gerichtsgebühr. Die genaue Höhe erfährt man beim Gericht.

Siehe auch: Ermächtigung nach § 112 BGB, Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt