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Verträge mit Kunden: Wirksamkeit bei Minderjährigen

Kurz: Ist der Gewerbetreibende minderjährig, sind seine Verträge nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter und ggf. das Familiengericht zugestimmt haben. Fehlt die Zustimmung, sind Verträge schwebend unwirksam.

Genauer: Für den Kunden bedeutet das Unsicherheit. Sobald die Genehmigung des Familiengerichts und die Ermächtigung nach § 112 BGB vorliegen, sind Geschäfte im Rahmen des Gewerbes wirksam. Ohne diese Grundlage können Eltern Verträge widerrufen oder die Zustimmung verweigern.

Im Detail

  • Teilgeschäftsfähigkeit: § 112 BGB macht den Minderjährigen für Geschäfte im Betrieb voll geschäftsfähig.
  • Ausnahmen: Geschäfte, bei denen auch Eltern das Gericht brauchen (Grundstück, Kredit).
  • Kunden: Sollten sich auf die Wirksamkeit verlassen können, sonst sinkt das Vertrauen.
  • Beleg: Die Genehmigung gut aufbewahren.
  • Praxis: AGB und Rechnungen auf Name und Betrieb, nicht auf Eltern.

Siehe auch: Ermächtigung nach § 112 BGB, Familiengerichtliche Genehmigung