Verträge mit Kunden: Wirksamkeit bei Minderjährigen
Kurz: Ist der Gewerbetreibende minderjährig, sind seine Verträge nur wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter und ggf. das Familiengericht zugestimmt haben. Fehlt die Zustimmung, sind Verträge schwebend unwirksam.
Genauer: Für den Kunden bedeutet das Unsicherheit. Sobald die Genehmigung des Familiengerichts und die Ermächtigung nach § 112 BGB vorliegen, sind Geschäfte im Rahmen des Gewerbes wirksam. Ohne diese Grundlage können Eltern Verträge widerrufen oder die Zustimmung verweigern.
Im Detail
- Teilgeschäftsfähigkeit: § 112 BGB macht den Minderjährigen für Geschäfte im Betrieb voll geschäftsfähig.
- Ausnahmen: Geschäfte, bei denen auch Eltern das Gericht brauchen (Grundstück, Kredit).
- Kunden: Sollten sich auf die Wirksamkeit verlassen können, sonst sinkt das Vertrauen.
- Beleg: Die Genehmigung gut aufbewahren.
- Praxis: AGB und Rechnungen auf Name und Betrieb, nicht auf Eltern.
Siehe auch: Ermächtigung nach § 112 BGB, Familiengerichtliche Genehmigung