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Gesetzlicher Vertreter und elterliche Sorge

Kurz: Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind in der Regel die Eltern. Sie üben die elterliche Sorge aus und können für das Kind Verträge schließen oder ihm zustimmen.

Genauer: Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Aufenthalt, Erziehung, Gesundheit) und die Vermögenssorge. Bei verheirateten Eltern liegt sie bei beiden, bei unverheirateten Eltern gemeinsam, wenn sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben oder das Gericht sie übertragen hat. Gibt es einen Vormund, ist er gesetzlicher Vertreter.

Im Detail

  • Gemeinsame Sorge: wichtige Entscheidungen treffen beide Eltern gemeinsam. Für ein Gewerbe unterschreiben deshalb beide.
  • Alleinige Sorge: Dann unterschreibt der sorgeberechtigte Elternteil, und man legt einen Nachweis bei (z. B. Beschluss oder Sorgeerklärung).
  • Vermögenssorge: Die Eltern verwalten das Vermögen des Kindes. Bei größeren Entscheidungen verlangt das Gesetz die Genehmigung des Familiengerichts.
  • Vormund: Er tritt an die Stelle der Eltern, wenn diese nicht sorgeberechtigt sind.
  • Pflicht der Eltern: Sie müssen bei Vermögensentscheidungen das Wohl des Kindes im Blick haben.

Siehe auch: Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB), Familiengerichtliche Genehmigung