Ermächtigung nach § 112 BGB
Kurz: Mit der Ermächtigung nach § 112 BGB erlauben die Eltern ihrem Kind, ein Erwerbsgeschäft selbstständig zu betreiben. Mit Genehmigung des Familiengerichts ist der Minderjährige dann für alle Geschäfte, die der Betrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig.
Genauer: Das Gesetz kennt diese Erweiterung der Geschäftsfähigkeit ausdrücklich: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, ist der Minderjährige für Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Geschäfte, für die auch Eltern die Genehmigung des Gerichts bräuchten (z. B. Grundstücke).
Im Detail
- Gilt nur für das Gewerbe: Für private Geschäfte (Handyvertrag, Kredit) bleibt man beschränkt geschäftsfähig.
- Rücknahme: Die Eltern können die Ermächtigung zurücknehmen, ebenfalls nur mit Genehmigung des Familiengerichts.
- Beide Eltern: Bei gemeinsamer Sorge unterschreiben beide.
- Ausnahmen: Grundstücksgeschäfte, größere Kredite und ähnliche Geschäfte brauchen weiter eine Genehmigung.
- Beispiel: Ein Schüler verkauft selbst gebaute Möbel. Mit Ermächtigung darf er Material kaufen, Verträge mit Kunden abschließen und Rechnungen stellen, ohne dass seine Eltern jedes Mal zustimmen.
Siehe auch: Familiengerichtliche Genehmigung, Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB), Haftungsbeschränkung Minderjähriger (§ 1629a BGB)