Schulpflicht, Berufsschule und Selbstständigkeit
Kurz: Die Schulpflicht gilt trotz eigenem Gewerbe weiter. Berufsschulunterricht, Klassenarbeiten und Prüfungen haben Vorrang vor der Selbstständigkeit.
Genauer: Ein Gewerbe befreit nicht von der Schulpflicht und stellt keine Entschuldigung für Fehlzeiten dar. Wer Aufträge in der Unterrichtszeit erledigt, riskiert Fehlzeiten, Bußgelder und Ärger mit dem Betrieb. Das Familiengericht achtet bei der Genehmigung auf genau diesen Punkt.
Im Detail
- Zeitplanung: Auslieferungen, Termine und Kundengespräche außerhalb der Schul- und Arbeitszeit legen.
- Prüfungszeit: Vor Prüfungen Aufträge pausieren oder Kunden früh informieren.
- Berufsschule: Berufsschulzeit zählt bei Azubis als Arbeitszeit, das Gewerbe ist Freizeit.
- Gesundheit: Pausen und Schlaf einplanen. Das Jugendschutzrecht gilt nicht für Selbstständige, aber Überlastung gefährdet die Ausbildung.
- Gespräch mit Lehrkräften: Bei großen Vorhaben informieren sich manche Schulen über die Pläne.
Siehe auch: Nebentätigkeit neben der Ausbildung, Familiengerichtliche Genehmigung