Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Kurz: Die Einnahmenüberschussrechnung ermittelt den Gewinn als Differenz aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Sie genügt für fast alle Kleingewerbe und ersetzt die aufwendige Bilanz.
Genauer: Gesetzliche Grundlage ist § 4 Abs. 3 EStG. Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem das Geld fließt, eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie bezahlt wird. Die Anlage EÜR wird elektronisch mit der Steuererklärung über ELSTER übermittelt.
Im Detail
- Wer darf: Gewerbetreibende unterhalb der Buchführungsgrenzen (§ 141 AO: Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro im Jahr) und ohne Eintragung ins Handelsregister.
- Einnahmen: Verkaufserlöse, Honorare, Trinkgelder. Bei Regelbesteuerung auch Umsatzsteuer.
- Ausgaben: Wareneinkauf, Material, Software, Domain, Werbung, Porto, Versicherungen, Fahrten, Abschreibungen.
- Belege: Jede Buchung braucht einen Beleg, Aufbewahrung 8 Jahre (Aufbewahrungsfristen für Belege).
- Software: Tabelle reicht anfangs, später eine Buchhaltungssoftware (Buchhaltungssoftware und Kassenbuch).
Siehe auch: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Umsatz und Gewinn: der Unterschied