Kleingewerbe und Handelsregister (Kaufmann nach HGB)
Kurz: Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert. Es ist kein Kaufmann im Sinne des HGB und muss nicht ins Handelsregister.
Genauer: Das HGB (§ 1) gilt für Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, also einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kleine Betriebe sind davon ausgenommen. Das bedeutet weniger Pflichten (keine Pflicht zur Bilanz, keine Firma mit Rechtsformzusatz), aber auch einfachere Rechte.
Im Detail
- Kennzeichen Kleingewerbe: niedriger Umsatz, wenige Kunden, keine Angestellten, einfache Buchführung.
- Firma: Man tritt unter dem eigenen Namen auf, kann einen Geschäftsnamen führen, aber ohne e.K.
- Freiwillig eintragen: Wer will, kann sich ins Handelsregister eintragen lassen und wird dann Kaufmann. Das bringt höhere Pflichten.
- Grenzen: Wächst das Geschäft stark, kann das Gewerbe zum Handelsgewerbe werden. Dann gelten HGB-Pflichten.
- Buchführung: Kleingewerbe machen meist nur eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Siehe auch: Rechtsformen für Gründer: Einzelunternehmen, GbR, UG, GmbH, Firmenname und Namensrecht