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Einkommensteuer für Kleingewerbe

Kurz: Der Gewinn aus dem Gewerbe wird zum Einkommen und unterliegt der Einkommensteuer, aber erst oberhalb des Grundfreibetrags. Die Steuer wird mit der jährlichen Einkommensteuererklärung festgesetzt.

Genauer: Gewinn ist Einnahmen minus Betriebsausgaben (nicht der Umsatz). Er wird mit anderen Einkünften (etwa Ausbildungsvergütung) zusammengerechnet. Der Steuersatz steigt mit dem zu versteuernden Einkommen (progressiver Tarif). Bei Gewinnen unter dem Grundfreibetrag und ohne weitere Einkünfte fällt keine Einkommensteuer an.

Im Detail

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: § 15 EStG. Gewinn wird per EÜR ermittelt (Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)).
  • Mehrere Einkünfte: Ausbildungsvergütung wird als Arbeitslohn versteuert. Beide Einkünfte werden in der Erklärung zusammengefasst.
  • Vorauszahlungen: Das Finanzamt kann vierteljährlich Vorauszahlungen verlangen, wenn dauerhaft Steuer anfällt.
  • Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer: Der Soli entfällt für die meisten, Kirchensteuer gibt es bei Kirchenmitgliedschaft.
  • Rücklage: Einen Teil des Gewinns zurücklegen, damit bei der Steuererklärung kein Schock entsteht (Steuerrücklage und Privatentnahmen).

Siehe auch: Grundfreibetrag, Gewerbesteuer und Freibetrag