Ausbildungsvergütung und Mindestvergütung: Was Azubis bekommen
Kurz: Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jährlich steigt; seit 2020 gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, Tarifverträge liegen oft deutlich darüber.
Genauer: Nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) muss der Betrieb eine angemessene Vergütung zahlen, die mit jedem Ausbildungsjahr steigt. Sie steht im Ausbildungsvertrag. Dies ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; Zahlen und Regeln ändern sich und hängen von Branche, Tarifvertrag und Einzelfall ab. Bei Fragen helfen Ausbildungsberatung der Kammer, Betriebs-/Personalrat, JAV, Gewerkschaft oder Beratungsstellen.
Im Detail
Was „angemessen“ bedeutet
Maßstab sind Tarifverträge der Branche. Zahlt ein Betrieb nicht tarifgebunden, darf die Vergütung höchstens 20 Prozent unter dem tariflichen Wert liegen. Zusätzlich gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung: Sie wurde 2020 eingeführt, wird jährlich angepasst und steigt mit dem Ausbildungsjahr (erstes Jahr derzeit rund 700 Euro brutto, im zweiten, dritten und vierten Jahr Aufschläge). Aktuelle Beträge stehen beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und der IHK. Viele IT-Betriebe zahlen deutlich mehr.
Brutto, netto, Zusätze
Die Vergütung ist brutto; davon gehen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) ab, Lohnsteuer fällt oft erst bei höheren Beträgen an. Bei Vergütung unter der Geringverdienergrenze zahlt der Betrieb den gesamten Sozialversicherungsbeitrag. Weitere Leistungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Zuschuss zum Deutschlandticket, Fahrtkosten, Sachleistungen (Kost und Logis, bis zu bestimmten Anteilen anrechenbar).
Wichtige Regeln
- Zahlung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats.
- Berufsschulzeit und Prüfungen zählen als Arbeitszeit, die Vergütung läuft weiter.
- Mehrarbeit ist zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG).
- Fortzahlung bei Krankheit (6 Wochen) und im Urlaub.
- Material und Werkzeug für die Ausbildung stellt der Betrieb kostenlos.
- Keine Rückforderung von Ausbildungskosten über Vertragsstrafen.
- Bei Abweichung vom Tarif oder Unterschreitung der Mindestvergütung: Ausbilder ansprechen, Betriebs-/Personalrat, JAV, Gewerkschaft, Ausbildungsberatung der Kammer.
Wenn das Geld knapp ist
Prüfe Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Kindergeld (bei Eltern), Wohngeld, Zuschüsse des Betriebs (Fahrtkosten, Wohnheim), Nebenjob im zulässigen Rahmen (Zustimmung des Betriebs) und steuerliche Erstattung (Steuererklärung lohnt oft). Außerdem Haushaltsbuch führen und Verträge (Handy, Abos) überprüfen.
Siehe auch: Ausbildungsvertrag, BAB und BAföG, Lohnabrechnung lesen, Steuern für Azubis