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Es hieß bis Mai 2024 TTDSG. Wichtigste Regel für Webseiten ist § 25: Speichern oder Auslesen von Informationen auf dem Endgerät (Cookies, Local Storage) braucht Einwilligung, es sei denn, es ist technisch erforderlich.
Verwandt: ePrivacy-Richtlinie · Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) · Cookie-Einwilligung (TDDDG) · Datenschutz-Rahmenwerke weltweit · Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) · DSGVO
Ganzer Artikel im Wiki →Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, früher TTDSG), das die europäische ePrivacy-Richtlinie umsetzt. Es betrifft nicht nur Cookies, sondern jedes Speichern und Auslesen auf dem Endgerät (LocalStorage, Fingerprinting, Tracking-Pixel). Werden dabei zusätzlich personenbezogene Daten verarbeitet, greift zusätzlich die DSGVO.
Verwandt: Datenschutzerklärung: Pflichtinhalte · Einwilligung nach DSGVO · Google Fonts und Datenschutz · Impressumspflicht (§ 5 TMG) · TDDDG · Cookies
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