Staffelmiete und Indexmiete
Kurz: Bei einer Staffelmiete stehen künftige Mieterhöhungen schon im Vertrag fest. Bei einer Indexmiete folgt die Miete der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Genauer: Beide Modelle ersetzen die übliche Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie müssen ausdrücklich vereinbart sein und haben eigene Regeln, die Mieter vor der Unterschrift kennen sollten. Was im Einzelfall gilt, hängt vom genauen Vertragstext ab.
Im Detail
- Staffelmiete: Die Erhöhungen müssen schriftlich vereinbart und als konkreter Betrag oder neue Miethöhe ausgewiesen sein, nicht nur als Prozentsatz.
- Mindestabstand: Bei der Staffelmiete muss jede Stufe mindestens ein Jahr gelten, bevor die nächste greift.
- Planbarkeit: Mieter wissen bei der Staffelmiete im Voraus, was sie in den kommenden Jahren zahlen. Zusätzliche Erhöhungen auf die Vergleichsmiete sind währenddessen ausgeschlossen.
- Indexmiete: Maßstab ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland. Steigt er, darf die Miete steigen, sinkt er, kann der Mieter eine Senkung verlangen.
- Anpassung erklären: Eine Änderung der Indexmiete muss in Textform erklärt werden, mit Angabe der Indexänderung und des neuen Betrags. Auch hier muss die Miete vorher mindestens ein Jahr gleich geblieben sein.
- Inflation: In Zeiten hoher Inflation kann die Indexmiete schnell und deutlich steigen. Das Risiko sollte man bei der Budgetplanung bedenken.
- Mietpreisbremse: Wo sie gilt, wird bei der Staffelmiete jede Stufe und bei der Indexmiete die Ausgangsmiete daran gemessen (mietspiegel-und-mietpreisbremse).
- Nebenkosten: Beide Modelle betreffen nur die Nettokaltmiete. Vorauszahlungen für Betriebskosten werden getrennt abgerechnet (nebenkostenabrechnung-prüfen).
- Vor der Unterschrift: Klauseln genau lesen und bei Unklarheiten einen Mieterverein fragen (mieterhoehung-ortsuebliche-vergleichsmiete).