Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Kurz: Der Vermieter darf die Miete in einem laufenden Mietverhältnis nicht einfach nach Belieben erhöhen. Ohne besondere Vereinbarung kann er nur verlangen, dass der Mieter einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmt.
Genauer: Das Erhöhungsverlangen muss in Textform kommen und begründet sein. Es gelten Sperrfristen und eine Obergrenze für den Anstieg innerhalb von drei Jahren, die sogenannte Kappungsgrenze. Die Einzelheiten hängen vom Vertrag und vom Ort ab.
Im Detail
- Ortsübliche Vergleichsmiete: Gemeint ist die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird.
- Begründung: Üblich sind der Verweis auf einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen.
- Sperrfrist: Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, bevor sie steigt. Ein Erhöhungsverlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung möglich.
- Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete auf diesem Weg höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt oft nur um 15 Prozent.
- Überlegungsfrist: Mieter haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, um zu prüfen und zuzustimmen. Die höhere Miete gilt dann ab dem dritten Monat.
- Keine Zustimmung: Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter innerhalb einer gesetzlichen Frist auf Zustimmung klagen. Einfach weniger zahlen oder einseitig mehr verlangen ist nicht vorgesehen.
- Sonderkündigungsrecht: Nach einem Erhöhungsverlangen kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn er die neue Miete nicht tragen will.
- Andere Wege: Staffelmiete, Indexmiete und Modernisierungsumlage folgen eigenen Regeln (mietspiegel-und-mietpreisbremse, modernisierungsumlage-grundlagen).
- Prüfen lassen: Ob ein Verlangen formal und inhaltlich stimmt, ist Einzelfallfrage. Mietervereine und Rechtsberatungen helfen dabei.