Nebenkostenabrechnung prüfen
Kurz: Mieter zahlen Betriebskosten meist als Vorauszahlung und erhalten einmal im Jahr eine Abrechnung. Diese darf nur umlagefähige Kosten enthalten und muss rechtzeitig kommen.
Genauer: Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums schicken. Danach kann er Nachforderungen in der Regel nicht mehr durchsetzen. Der Mieter hat zwölf Monate nach Zugang Zeit, Einwendungen zu erheben (§ 556 BGB).
Im Detail
Keine Rechtsberatung.
Umlagefähige Kosten (Betriebskostenverordnung)
Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht), Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Kabel.
Nicht umlagefähig
Verwaltung, Reparaturen und Instandhaltung, Rücklagen, Bankgebühren des Vermieters.
Was prüfen
- Verteilerschlüssel: nach Fläche, Personen oder Verbrauch, wie im Mietvertrag.
- Zeitraum und Frist: Wurde die Abrechnung zu spät verschickt?
- Belege: Mieter dürfen Einsicht in die Rechnungen verlangen.
- Heizkosten: Verbrauchsabhängig, mindestens 50 % bis 70 % nach Verbrauch.
- Nachvollziehbarkeit: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Anteil und Vorauszahlungen müssen erkennbar sein.
Siehe auch: Abschlagszahlung und Nachzahlung bei Strom und Gas, Mietkaution