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Mietminderung bei Mängeln

Kurz: Hat die Wohnung einen erheblichen Mangel, etwa Schimmel, Heizungsausfall oder starken Lärm, darf man die Miete mindern. Die Minderung gilt kraft Gesetzes für die Dauer des Mangels.

Genauer: Man muss den Mangel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen und ihm Zeit zur Behebung geben. Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab.

Im Detail

  • Anzeigepflicht: Ohne Mängelanzeige darf man erst ab dem Zeitpunkt mindern, zu dem der Vermieter Bescheid wusste.
  • Beweise: Fotos, Datum, Zeugen und ein Mängelprotokoll sichern die Ansprüche.
  • Typische Quoten: Heizungsausfall im Winter kann viele Prozent der Miete ausmachen. Genaue Zahlen sind Einzelfallentscheidungen.
  • Vorsicht: Zu hohe Minderung kann zu Mietrückständen und Kündigung führen. Besser unter Vorbehalt zahlen und beraten lassen.
  • Hilfe: Mieterverein oder Rechtsberatung (mietvertrag-die-wichtigsten-punkte-vor-der-unterschrift).