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Verjährung im Zivilrecht

Kurz: Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Sie soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass Ansprüche unbegrenzt lange geltend gemacht werden können.

Genauer: Die regelmäßige Verjährungsfrist im deutschen Zivilrecht beträgt drei Jahre und beginnt meist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte.

Im Detail

Keine Rechtsberatung.

  • Regelverjährung: Die meisten vertraglichen Ansprüche, etwa aus Kaufverträgen, verjähren nach drei Jahren.
  • Fristbeginn: Die Frist beginnt erst, wenn der Gläubiger den Anspruch und die Person des Schuldners kennt oder kennen müsste.
  • Abweichende Fristen: Für bestimmte Ansprüche gelten längere oder kürzere Fristen, etwa bei Baumängeln oder Schadensersatz wegen Körperverletzung.
  • Hemmung der Verjährung: Verhandlungen zwischen den Parteien oder eine Klageerhebung können den Lauf der Frist vorübergehend anhalten.
  • Neubeginn: Erkennt der Schuldner den Anspruch ausdrücklich an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Verjährungsfrist erneut.
  • Wirkung nach Ablauf: Nach Verjährung besteht der Anspruch rechtlich zwar fort, kann aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner darauf beruft.
  • Unterschied zur Ausschlussfrist: Anders als bei der Verjährung erlischt ein Anspruch bei einer Ausschlussfrist vollständig, wenn die Frist verstreicht (vertragsstrafe-grundlagen).