Gutscheine: Gültigkeit, Einlösen und Verjährung
Kurz: Ein Gutschein ist ein Versprechen des Ausstellers, gegen Vorlage Waren oder Leistungen im angegebenen Wert zu liefern. Wie lange er gilt und was beim Einlösen passiert, hängt von gesetzlichen Regeln und den Bedingungen des Ausstellers ab.
Genauer: Enthält ein Wertgutschein kein wirksames Ablaufdatum, gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren, die am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein gekauft wurde. Sehr kurze Fristen in Geschäftsbedingungen haben Gerichte in vielen Fällen als unwirksam angesehen.
Im Detail
- Wertgutschein und Sachgutschein: Ein Wertgutschein lautet auf einen Geldbetrag, ein Sachgutschein auf eine bestimmte Ware oder Leistung, etwa eine Massage oder einen Konzertbesuch.
- Regelmäßige Verjährung: Ohne wirksame andere Vereinbarung kann ein Gutschein in der Regel drei Jahre lang ab Ende des Kaufjahres eingelöst werden (verjaehrung-im-zivilrecht).
- Befristungen: Eine Befristung ist zulässig, wenn sie angemessen ist; besonders kurze Fristen können eine unangemessene Benachteiligung sein, was im Einzelfall Gerichte beurteilen.
- Gutscheine für bestimmte Termine: Ist ein Gutschein an ein festes Ereignis oder Datum gebunden, gelten oft andere Regeln, weil die Leistung nur zu diesem Zeitpunkt erbracht werden kann.
- Keine Barauszahlung: Einen Anspruch darauf, sich den Gutscheinwert in bar auszahlen zu lassen, gibt es normalerweise nicht; bei abgelaufenen Gutscheinen kann es aber Ausgleichsansprüche geben.
- Teileinlösung: Wird nur ein Teil des Werts genutzt, bleibt der Restbetrag in der Regel weiter einlösbar, sofern nichts Wirksames anderes vereinbart ist.
- Übertragbarkeit: Die meisten Gutscheine können verschenkt oder weitergegeben werden, es sei denn, sie sind ausdrücklich auf eine bestimmte Person ausgestellt.
- Risiko Insolvenz: Geht der Aussteller pleite, wird der Gutschein meist nur noch zu einer Forderung im Insolvenzverfahren; deshalb ist es sinnvoll, Gutscheine nicht zu lange liegen zu lassen.
- Betrugswarnung: Seriöse Behörden, Banken oder Firmen verlangen niemals eine Bezahlung mit Guthaben- oder Geschenkkarten; wer am Telefon oder per Nachricht dazu gedrängt wird, hat es sehr wahrscheinlich mit Betrügern zu tun (enkeltrick-und-schockanrufe).