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Vertragsstrafe: Grundlagen

Kurz: Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Zahlung, die fällig wird, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Sie dient sowohl als Druckmittel zur Vertragserfüllung als auch zur erleichterten Schadensregulierung.

Genauer: Im Gegensatz zum Schadensersatz muss bei einer Vertragsstrafe kein konkreter Schaden nachgewiesen werden, die Strafe ist unabhängig vom tatsächlichen Schaden fällig.

Im Detail

  • Vertragliche Vereinbarung: Eine Vertragsstrafe muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, sie entsteht nicht automatisch bei Pflichtverletzungen.
  • Typische Anwendungsfälle: Bauverträge, Lieferverträge und Wettbewerbsverbote enthalten häufig Vertragsstrafenklauseln für den Fall von Verzögerungen oder Verstößen.
  • Angemessenheit: Gerichte können eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß reduzieren, wenn sie als sittenwidrig überhöht gilt.
  • Verhältnis zum Schadensersatz: Übersteigt der tatsächliche Schaden die vereinbarte Vertragsstrafe, kann in bestimmten Fällen zusätzlich der übersteigende Betrag eingefordert werden.
  • Verbraucherschutz: In Verbraucherverträgen unterliegen Vertragsstrafenklauseln besonders strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen, um einseitige Benachteiligung zu verhindern.
  • Verwirkung des Anspruchs: Wer die Vertragsstrafe fordern möchte, muss dies meist innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Verstoßes tun.
  • Abgrenzung zum Reugeld: Im Gegensatz zum Reugeld, das den Rücktritt vom Vertrag ermöglicht, bleibt der Vertrag bei einer Vertragsstrafe grundsätzlich bestehen (aufhebungsvertrag-grundlagen, mietrecht-grundlagen-fuer-mieter).