Jugendarbeitsschutz und Arbeitszeiten bei Selbstständigkeit
Kurz: Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Beschäftigte, nicht für Selbstständige. Wer aber neben der Ausbildung ein Gewerbe führt, muss Ruhezeiten und Schulpflicht beachten.
Genauer: Für Auszubildende unter 18 gelten Höchstgrenzen von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, Ruhezeiten und Pausen. Ein Nebengewerbe darf diese Ziele nicht unterlaufen. Der Ausbildungsbetrieb kann Nebentätigkeiten untersagen, wenn sie die Ausbildung beeinträchtigen.
Im Detail
- Selbstständig: JArbSchG regelt keine Arbeitszeiten für Selbstständige, aber Gefahrenschutz und Gesundheit bleiben wichtig.
- Ausbildung: Berufsschule und Ausbildung haben Vorrang.
- Gefährliche Arbeiten: Bestimmte Tätigkeiten (Akkord, Nachtarbeit, gefährliche Stoffe) bleiben für Jugendliche tabu.
- Absprache: Mit dem Betrieb und den Eltern abstimmen, siehe Nebentätigkeit neben der Ausbildung.
Siehe auch: Schulpflicht, Berufsschule und Selbstständigkeit, Nebenerwerb und Haupterwerb