Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB)
Kurz: Für Verträge mit rechtlichem Nachteil braucht ein Minderjähriger die Einwilligung (vorherige Zustimmung) seiner gesetzlichen Vertreter. Stimmen sie erst später zu, heißt das Genehmigung.
Genauer: § 107 BGB regelt, dass beschränkt Geschäftsfähige für Willenserklärungen, durch die sie nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangen, die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter brauchen. Ohne sie ist der Vertrag schwebend unwirksam. Der Vertragspartner kann die Eltern auffordern, sich zu erklären (§ 108 BGB).
Im Detail
- Einwilligung: vorher, formlos möglich, für schriftliche Verträge aber besser schriftlich festhalten.
- Genehmigung: nachträglich. Erst mit ihr wird der Vertrag rückwirkend wirksam.
- Beide Eltern: Bei gemeinsamer Sorge handeln grundsätzlich beide Eltern, im Alltag reicht oft die Zustimmung eines Elternteils.
- Bei einem Gewerbe: Die Einwilligung der Eltern allein genügt nicht. Zusätzlich muss das Familiengericht genehmigen (Familiengerichtliche Genehmigung).
- Praxis: Ein schriftliches Einverständnis gehört zu den Unterlagen für Gericht und Gewerbeamt.
Siehe auch: Gesetzlicher Vertreter und elterliche Sorge, Ermächtigung nach § 112 BGB