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Das Recht folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG) sowie der DSGVO. Ausnahmen gibt es u. a. für Bildnisse der Zeitgeschichte, Menschen als Beiwerk (z. B. Landschaft) und Versammlungen.
Verwandt: Creative Commons und Bildrechte · Betroffenenrechte nach DSGVO
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