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Der Bundesrat: die Vertretung der Länder

Kurz: Über den Bundesrat wirken die 16 Bundesländer an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Er ist ein eigenes Verfassungsorgan neben dem Bundestag.

Genauer: Der Bundesrat wird nicht direkt gewählt. Seine Mitglieder sind Mitglieder der Landesregierungen, die von ihrem jeweiligen Land entsandt werden.

Im Detail

  • Stimmenverteilung: Jedes Land hat je nach Einwohnerzahl drei bis sechs Stimmen. Große Länder haben damit mehr Gewicht, kleine Länder aber verhältnismäßig mehr, als ihrer Bevölkerung entspräche.
  • Einheitliche Abgabe: Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden. Uneinige Koalitionen in einem Land enthalten sich deshalb oft, was bei vielen Abstimmungen wie eine Nein-Stimme wirkt.
  • Zustimmungsgesetze: Bei Gesetzen, die die Länder besonders betreffen, etwa bei bestimmten Steuern oder der Verwaltung durch die Länder, ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend nötig.
  • Einspruchsgesetze: Bei den übrigen Gesetzen kann der Bundesrat Einspruch einlegen, den der Bundestag mit einer entsprechenden Mehrheit überstimmen kann.
  • Vermittlungsausschuss: Sind sich Bundestag und Bundesrat nicht einig, kann ein gemeinsamer Ausschuss aus Mitgliedern beider Organe einen Kompromiss suchen.
  • Grundgesetzänderungen: Für eine Änderung des Grundgesetzes braucht es eine Zweidrittelmehrheit sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat.
  • Eigene Initiativen: Der Bundesrat kann selbst Gesetzentwürfe in den Bundestag einbringen.
  • Präsidentschaft: Das Amt des Bundesratspräsidenten wechselt jährlich zwischen den Regierungschefinnen und -chefs der Länder. Der Bundesratspräsident vertritt bei Bedarf den Bundespräsidenten.
  • Zusammenhang: Der Bundesrat ist ein Kernstück des Föderalismus und wirkt eng mit dem Bundestag zusammen (foederalismus-und-staatsaufbau-in-deutschland, bundestag-aufgaben-und-arbeitsweise).