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Kündigungsschutz: Grundlagen

Kurz: Der Kündigungsschutz regelt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen darf. Er greift in der Regel erst nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit und ab einer Mindestanzahl Beschäftigter im Betrieb.

Genauer: In Deutschland gilt das Kündigungsschutzgesetz für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

Im Detail

Keine Rechtsberatung.

  • Wartezeit: In den ersten sechs Monaten (Probezeit) gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht.
  • Kündigungsgründe: Eine Kündigung muss betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein, sonst ist sie unwirksam.
  • Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber soziale Kriterien wie Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigen.
  • Sonderkündigungsschutz: Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder haben einen besonders starken Schutz.
  • Kündigungsschutzklage: Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
  • Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung: Bei Fehlverhalten ist meist zuerst eine Abmahnung nötig, bevor gekündigt werden darf.
  • Kleinbetriebe: In Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, trotzdem gelten Mindestfristen (aufhebungsvertrag-grundlagen).