Firmenname und Namensrecht
Kurz: Ein Kleingewerbetreibender tritt meist unter seinem bürgerlichen Namen auf und darf einen Geschäftsnamen hinzufügen, solange er nicht täuscht und keine Rechte anderer verletzt.
Genauer: Eine „Firma“ im Sinne des HGB führen nur Kaufleute. Ein Kleingewerbe darf aber unter einer Geschäftsbezeichnung auftreten, zum Beispiel „Max Mustermann – Webdesign“. Der Name darf nicht irreführen (kein „AG“, „GmbH“, „e.K.“) und nicht gegen Marken- oder Namensrechte Dritter verstoßen.
Im Detail
- Recherche: Vor der Wahl im Markenregister des DPMA, bei Google und in Domainregistern prüfen.
- Zusätze: Beschreibende Zusätze sind erlaubt, Rechtsformzusätze nur, wenn sie stimmen.
- Impressum: Die Anbieterkennzeichnung nennt den vollständigen Vor- und Nachnamen des Inhabers.
- Domain: Eine freie Domain schützt nicht vor Namens- oder Markenstreit.
- Marke: Wer einen Namen dauerhaft nutzen will, kann ihn als Marke eintragen lassen (Marke anmelden beim DPMA).
Siehe auch: Markenrecht und Namen, Impressum