Kleingewerbe als Minderjähriger: Überblick
Kurz: Auch unter 18 darf man ein Kleingewerbe betreiben, wenn die Eltern zustimmen und das Familiengericht den Betrieb genehmigt. Danach gelten für den Betrieb fast dieselben Regeln wie für Erwachsene: Gewerbeanmeldung, Finanzamt, Steuern, Buchführung und Pflichten im Internet.
Genauer: Minderjährige sind im Alltag nur beschränkt geschäftsfähig. Wer ein Gewerbe führen will, schließt aber ständig Verträge ab (Einkauf, Verkauf, Rechnungen). Deshalb sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor: Die gesetzlichen Vertreter ermächtigen das Kind, ein Erwerbsgeschäft selbstständig zu führen, und das Familiengericht genehmigt diese Ermächtigung (Ermächtigung nach § 112 BGB). Erst danach ist die Gewerbeanmeldung sinnvoll.
Im Detail
- Reihenfolge: Idee prüfen, Eltern überzeugen, Einverständnis schreiben, Antrag beim Familiengericht, Beschluss abwarten, dann Gewerbeanmeldung und Finanzamt.
- Wer entscheidet: Zuerst die Eltern (beide Sorgeberechtigten), dann das Amtsgericht als Familiengericht, am Ende das Gewerbeamt der Stadt.
- Was bleibt wie bei Erwachsenen: Steuerpflicht, Rechnungen, Impressum, Datenschutz, Verbraucherrecht.
- Was sich ändert: Das Gericht achtet auf das Kindeswohl, Schule und Ausbildung haben Vorrang, und Zahlungsanbieter verlangen oft Volljährigkeit.
- Schutz: Für Schulden aus der Zeit der Minderjährigkeit gilt eine Haftungsbeschränkung (Haftungsbeschränkung Minderjähriger (§ 1629a BGB)).
Siehe auch: Familiengerichtliche Genehmigung, Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt, Gewerbeanmeldung und Selbstständigkeit