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Kleingewerbe als Minderjähriger: Überblick

Kurz: Auch unter 18 darf man ein Kleingewerbe betreiben, wenn die Eltern zustimmen und das Familiengericht den Betrieb genehmigt. Danach gelten für den Betrieb fast dieselben Regeln wie für Erwachsene: Gewerbeanmeldung, Finanzamt, Steuern, Buchführung und Pflichten im Internet.

Genauer: Minderjährige sind im Alltag nur beschränkt geschäftsfähig. Wer ein Gewerbe führen will, schließt aber ständig Verträge ab (Einkauf, Verkauf, Rechnungen). Deshalb sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor: Die gesetzlichen Vertreter ermächtigen das Kind, ein Erwerbsgeschäft selbstständig zu führen, und das Familiengericht genehmigt diese Ermächtigung (Ermächtigung nach § 112 BGB). Erst danach ist die Gewerbeanmeldung sinnvoll.

Im Detail

  • Reihenfolge: Idee prüfen, Eltern überzeugen, Einverständnis schreiben, Antrag beim Familiengericht, Beschluss abwarten, dann Gewerbeanmeldung und Finanzamt.
  • Wer entscheidet: Zuerst die Eltern (beide Sorgeberechtigten), dann das Amtsgericht als Familiengericht, am Ende das Gewerbeamt der Stadt.
  • Was bleibt wie bei Erwachsenen: Steuerpflicht, Rechnungen, Impressum, Datenschutz, Verbraucherrecht.
  • Was sich ändert: Das Gericht achtet auf das Kindeswohl, Schule und Ausbildung haben Vorrang, und Zahlungsanbieter verlangen oft Volljährigkeit.
  • Schutz: Für Schulden aus der Zeit der Minderjährigkeit gilt eine Haftungsbeschränkung (Haftungsbeschränkung Minderjähriger (§ 1629a BGB)).

Siehe auch: Familiengerichtliche Genehmigung, Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt, Gewerbeanmeldung und Selbstständigkeit