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Haftungsbeschränkung Minderjähriger (§ 1629a BGB)

Kurz: Wer als Minderjähriger Schulden macht, haftet nach dem 18. Geburtstag nur bis zur Höhe des Vermögens, das er zu diesem Zeitpunkt hat. Das schützt vor einem Schuldenstart ins Erwachsenenleben.

Genauer: § 1629a BGB beschränkt die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Namen des Kindes eingegangen sind oder die das Kind mit Ermächtigung nach § 112 BGB begründet hat, auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen. Wer sich darauf beruft, muss das Vermögen offenlegen. Das Recht gilt nicht für alles, zum Beispiel nicht für Schulden aus Geschäften, für die man ohnehin voll haften würde, oder für Vermögen, das man für die Berufsausbildung braucht.

Im Detail

  • Zeitpunkt: maßgeblich ist der Tag der Volljährigkeit. Ab diesem Moment gilt die Beschränkung.
  • Berufung nötig: Man muss die Beschränkung gegenüber den Gläubigern geltend machen, sonst gilt sie nicht automatisch.
  • Geschützt: Vermögen, das man nach der Volljährigkeit erst erwirbt, ist nicht betroffen.
  • Kein Freifahrtschein: Nach dem 18. Geburtstag begründete neue Schulden zählen nicht dazu. Verträge, die man nach dem 18. Geburtstag fortführt, solltest du neu prüfen.
  • Tipp: Betriebsschulden früh klein halten und alle Belege aufbewahren.

Siehe auch: Ermächtigung nach § 112 BGB, Volljährigkeit und was sich dann ändert