Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen
Kurz: Kinder unter 7 sind geschäftsunfähig, Minderjährige von 7 bis 17 sind beschränkt geschäftsfähig, ab 18 ist man voll geschäftsfähig. Beschränkt geschäftsfähig heißt: Verträge sind meist nur mit Zustimmung der Eltern wirksam.
Genauer: Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 104 ff.) schützt Kinder und Jugendliche davor, sich zu verpflichten, ohne die Folgen zu überblicken. Ein Vertrag, dem die Eltern nicht zugestimmt haben, ist zunächst „schwebend unwirksam“. Die Eltern können ihn nachträglich genehmigen oder ablehnen. Bis dahin kann der andere Teil sich nicht darauf verlassen.
Im Detail
- Unter 7 Jahren: geschäftsunfähig, Willenserklärungen sind nichtig. Die Eltern handeln für das Kind.
- 7 bis 17 Jahre: beschränkt geschäftsfähig. Rechtlich nur vorteilhafte Geschäfte (z. B. ein Geschenk annehmen) sind ohne Zustimmung möglich.
- Mit Zustimmung: Eltern können vorher einwilligen (Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB)) oder nachträglich genehmigen.
- Sonderfälle: Taschengeld (Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)), Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis, selbstständiger Gewerbebetrieb (Ermächtigung nach § 112 BGB).
- Ab 18: volle Geschäftsfähigkeit, alle Verträge gelten ohne weitere Zustimmung.
Siehe auch: Gesetzlicher Vertreter und elterliche Sorge, Kleingewerbe als Minderjähriger: Überblick