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Erlaubnispflichtige Gewerbe

Kurz: Für die meisten Tätigkeiten reicht die Gewerbeanmeldung. Einige Gewerbe brauchen zusätzlich eine Erlaubnis, weil sie Gefahren oder besondere Zuverlässigkeit betreffen, zum Beispiel Gaststätten, Bewachung, Pfandleihe oder Makler.

Genauer: Das Gewerbeamt prüft bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) und ggf. Sachkunde. Andere Regeln gelten für das Handwerk, das nach Anlage A und B der Handwerksordnung geordnet ist.

Im Detail

  • Erlaubnispflichtig: Gaststätte (je nach Land), Bewachung, Pfandleihe, Versteigerung, Makler und Bauträger, Reisebüro mit Veranstaltung.
  • Handwerk: In den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) braucht man meist den Meisterbrief und die Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Lebensmittel: Für Selbstgemachtes (Kuchen, Marmelade) gelten Hygieneregeln und die Meldung beim Lebensmittelamt.
  • Reisegewerbe: Wer außerhalb der Betriebsstätte aktiv verkauft, braucht oft eine Reisegewerbekarte.
  • Minderjährige: Bei erlaubnispflichtigen Gewerben ist die Zuverlässigkeit kaum prüfbar, die Behörden sind zurückhaltend.

Siehe auch: Gewerbeanmeldung: Unterlagen und Kosten, Handwerkskammer und Handwerksrolle