Verzugszinsen und Mahnung
Kurz: Zahlt jemand eine fällige Rechnung nicht, kann der Gläubiger mahnen und ab Verzug Zinsen und Kosten verlangen.
Genauer: Verzug tritt nach einer Mahnung ein, bei einer kalendermäßig bestimmten Frist oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung (bei Verbrauchern nur mit Hinweis auf diese Folge). Der gesetzliche Zins liegt bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte, im Geschäftsverkehr (B2B) neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im B2B kommen 40 € Pauschale dazu (§ 288 BGB).
Kontext bei uns: Der Rechnungs-Generator erstellt bei überfälligen Rechnungen Zahlungserinnerung und Mahnungen (1., 2., 3.) und rechnet die Zinsen. Der Basiszinssatz ist ein editierbarer Wert, den man mit der Bundesbank prüft. Das ist ein Entwurf und keine Rechtsberatung.
Im Detail
Keine Rechtsberatung.
- Fälligkeit: Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen darf, oft zum Zahlungsziel auf der Rechnung.
- Mahnung: Eine Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit. Manche Rechnungen enthalten bereits eine feste Frist, dann ist keine Mahnung nötig.
- Reihenfolge: Zahlungserinnerung (freundlich), erste Mahnung, zweite Mahnung mit Frist und Hinweis auf Kosten, letzte Mahnung mit Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
- Mahnkosten: Nur tatsächliche, angemessene Kosten dürfen verlangt werden.
- Gerichtliches Mahnverfahren: Online über das Mahnportal, günstiger als eine Klage, wenn der Schuldner nicht widerspricht.
- Verjährung: Forderungen verjähren regelmäßig drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.
Siehe auch: Skonto, Rechnung schreiben (Pflichtangaben nach § 14 UStG)