Kündigungsbutton (§ 312k BGB)
Kurz: Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter, die online Verträge für Verbraucher schließen, eine gut sichtbare Schaltfläche „Verträge hier kündigen” bereitstellen.
Genauer: Der Button muss ohne Anmeldung erreichbar sein, zu einer Bestätigungsseite führen und eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit auslösen. Er gilt für Dauerschuldverhältnisse wie Abos, Mitgliedschaften und Streaming.
Im Detail
- Die Schaltfläche heißt „Verträge hier kündigen” oder gleichbedeutend, damit Verbraucher sie schnell finden.
- Die Bestätigungsseite fragt nur Angaben ab, die zur Zuordnung des Vertrags nötig sind (Name, Vertrag, Zeitpunkt der Kündigung).
- Eine zweite Schaltfläche „Jetzt kündigen” schließt den Vorgang ab.
- Der Anbieter muss den Eingang der Kündigung unverzüglich elektronisch bestätigen. Fehlt das, kann der Verbraucher beweisen, dass er gekündigt hat, etwa durch Screenshot.
- Wer den Button nicht anbietet, riskiert, dass Verbraucher jederzeit fristlos kündigen dürfen.
Siehe auch: Kündigungsfrist und automatische Verlängerung