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Arbeitszeugnis lesen und verstehen: Noten und Formulierungen

Kurz: Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend und wahr sein; die Formulierungen folgen einer Notensprache, in der „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ die Note 1 bedeutet.

Genauer: Wer ausscheidet, hat Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 Gewerbeordnung, für Azubis § 16 BBiG). Es hat zwei Gebote: Wahrheit und Wohlwollen (es soll das Fortkommen nicht unnötig erschweren). Dadurch haben sich Standardformeln entwickelt, die Leistungen in Noten ausdrücken. Dies ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; Zahlen und Regeln ändern sich und hängen von Branche, Tarifvertrag und Einzelfall ab. Bei Fragen helfen Ausbildungsberatung der Kammer, Betriebs-/Personalrat, JAV, Gewerkschaft oder Beratungsstellen.

Im Detail

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

  • Einfaches Zeugnis: nur Art und Dauer der Tätigkeit.
  • Qualifiziertes Zeugnis: zusätzlich Leistung und Verhalten. Du kannst es verlangen (Azubis: Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis). Es sollte zeitnah (bei Vertragsende) ausgestellt werden; Zwischenzeugnisse sind bei berechtigtem Interesse (Versetzung, Vorgesetztenwechsel, Bewerbung) möglich. Üblicher Aufbau: Überschrift, Angaben zur Person, Beschreibung des Unternehmens und der Tätigkeiten, Leistungsbeurteilung, Verhalten, Schlussformel (Bedauern, Dank, gute Wünsche), Datum, Unterschrift.

Leistungsnoten in Formulierungen

  • 1 (sehr gut): „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
  • 2 (gut): „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • 3 (befriedigend): „zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • 4 (ausreichend): „zu unserer Zufriedenheit“
  • 5 (mangelhaft): „insgesamt zu unserer Zufriedenheit“, „hat sich bemüht“ Kleine Wörter machen den Unterschied: „stets“ und „vollsten“ gehören zur Bestnote. Beim Verhalten gilt: „stets vorbildlich“ ist top; die Reihenfolge (Vorgesetzte vor Kollegen) und Vollständigkeit wirken mit.

Auffälligkeiten und „Geheimcode“

Viele Hinweise sind bekannt: Auslassungen wichtiger Merkmale (Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit), zu kurze Zeugnisse, zu schwache Schlussformel, Weglassen von Dank und Bedauern, zweideutige Formulierungen („war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen“). Es gibt aber keine geheime Zeichensprache; Fehler und unzulässige Merkmale (Krankheiten, Betriebsratsarbeit, private Angaben) sind unzulässig.

Wenn das Zeugnis nicht passt

  1. Prüfen: Vollständigkeit, Rechtschreibung, Daten, Tätigkeitsbeschreibung, Note (ist sie plausibel zur Leistung?).
  2. Berichtigung/Änderung verlangen (schriftlich, begründet, mit Beispielen); bei Streit kann das Arbeitsgericht entscheiden. Für Noten besser als befriedigend muss der Betrieb Gründe belegen, für schlechtere Noten der Arbeitnehmende.
  3. Beratung: Gewerkschaft, Kammer, Arbeitsrechtsberatung.
  4. Fristen beachten (Ausschlussfristen aus Tarifverträgen, Verwirkung nach Monaten). Tipp: Zwischenzeugnis rechtzeitig holen und Formulierungsvorschläge selbst machen (oft üblich).

Siehe auch: Zeugnis und Abschluss, Arbeitsvertrag, Probezeit und Kündigung