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Wettbewerbsrecht (UWG) und Fake-Bewertungen: Was unlauter ist

Kurz: Das UWG verbietet irreführende Werbung, aggressive Praktiken und gekaufte oder gefälschte Bewertungen; Mitbewerber und Verbände können abmahnen und Unterlassung verlangen.

Genauer: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher, Mitbewerber und den fairen Markt. Wer gewerblich handelt, muss seine Regeln kennen: Verstöße führen zu Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Schadensersatz und Bußgeldern.

Im Detail

Typische Verstöße

  • Irreführung: falsche Angaben zu Ware, Preis, Herkunft, Verfügbarkeit („nur noch 2 da“ ohne Wahrheit), Fake-Streichpreise, „Testsieger“ ohne Beleg, Mondpreise.
  • Verschleierte Werbung (siehe Kennzeichnung), Schleichwerbung.
  • Aggressive Praktiken: Druck, Belästigung (unerwünschte Werbe-E-Mails/Anrufe, §7 UWG).
  • Vergleichende Werbung: nur unter Bedingungen zulässig (nachprüfbar, sachlich, nicht herabsetzend).
  • Herabsetzung von Mitbewerbern, Nachahmung (Produkte/Marken, Rufausbeutung).
  • Fehlende Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben) gelten oft als Rechtsbruch, abmahnfähig.
  • Fake-Bewertungen: gekaufte, selbst geschriebene, vorgetäuschte Rezensionen; Selektion nur guter Bewertungen.

Bewertungen richtig behandeln

  • Verboten: Bewertungen kaufen oder schreiben lassen, mit Gegenleistung für positive Bewertungen werben, negative Bewertungen löschen lassen durch Drohung, gefälschte Sterne.
  • Erlaubt: Kunden neutral zur Bewertung auffordern (unabhängig vom Inhalt), sachlich antworten, Verstoß beim Portal melden.
  • Pflichtangabe (Omnibus-Richtlinie): Wer Bewertungen anzeigt, muss angeben, ob und wie geprüft wird, dass sie von tatsächlichen Käufern stammen.
  • Eigene Meinung über Konkurrenz: Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein, Schmähkritik verboten.
  • Anbieter (Google, Trustpilot, Plattformen) haben eigene Richtlinien; Verstöße führen zu Sperren.

Abmahnung und Reaktion

Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherverbände können abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Nach dem Anti-Abmahnmissbrauch-Gesetz sind Regeln gegen Massenabmahnungen verschärft (Kostenerstattung eingeschränkt für bestimmte Verstöße bei Kleinen, Pflicht zu klaren Angaben). Richtig reagieren: Frist beachten, nicht blind unterschreiben (vorformulierte Erklärungen sind oft zu weit), Anwalt/Verbraucherzentrale/Händlerbund fragen, Verstoß sofort abstellen, Beweise sichern. Die Rechtsschutzversicherung kann helfen.

Vorbeugen

  • Checkliste vor Veröffentlichung: Impressum, Preise inkl. USt (Preisangabenverordnung: Gesamtpreis, Grundpreis), Versandkosten, Widerruf, Datenschutz, Kennzeichnung, Bildrechte.
  • Aussagen belegbar formulieren.
  • Streichpreise nur mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenz bei Rabatten.
  • Vorlagen von seriösen Rechtstext-Anbietern/Händlerbünden, regelmäßig aktualisieren.
  • Dokumentation (Screenshots, Datum).
  • Respekt gegenüber Mitbewerbern. Diese Seite ist keine Rechtsberatung; bei konkreten Fällen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Siehe auch: Abmahnung, Kennzeichnungspflichten, Social-Media-Marketing, E-Mail-Marketing