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Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Kurz: Das berechtigte Interesse erlaubt eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung, wenn sie für ein legitimes Interesse nötig ist und die Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

Genauer: Nötig ist eine dreistufige Prüfung: Gibt es ein berechtigtes Interesse? Ist die Verarbeitung dafür erforderlich? Überwiegen nicht die Interessen oder Grundrechte der Person? Beispiele sind Betrugsabwehr, IT-Sicherheit oder Missbrauchsbegrenzung durch Rate-Limits.

Im Detail

  • Abwägung dokumentieren: Wer sich darauf stützt, sollte die Interessenabwägung schriftlich festhalten.
  • Widerspruchsrecht: Betroffene können widersprechen (Art. 21).
  • Erwartung der Person: Was vernünftigerweise zu erwarten ist, spielt in die Abwägung hinein.
  • Nicht für: Besondere Kategorien, und nicht für Tracking zu Werbezwecken im Endgerät ohne Einwilligung (TDDDG).
  • Beispiel bei uns: Server-Protokolle und Missbrauchsbegrenzung (Tageslimits) beim Einreichen von Vorschlägen.

Siehe auch: DSGVO: Grundsätze und Rechtsgrundlagen, Einwilligung nach DSGVO