Untervermietung: Rechte und Pflichten
Kurz: Untervermietung bedeutet, dass ein Mieter einen Teil oder die gesamte Wohnung an eine dritte Person weitervermietet. Grundsätzlich benötigt der Mieter dafür die Erlaubnis des Vermieters, außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Genauer: Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, etwa finanzielle Gründe oder eine neue Lebenssituation, begründet oft einen Anspruch auf die Erlaubnis.
Im Detail
- Erlaubnispflicht: Ohne Zustimmung des Vermieters stellt die Untervermietung grundsätzlich eine Vertragsverletzung dar, die zur Kündigung führen kann.
- Berechtigtes Interesse: Gründe wie vorübergehende Abwesenheit, finanzielle Notwendigkeit oder der Einzug eines Partners begründen meist ein nachvollziehbares Interesse.
- Teiluntervermietung: Die Vermietung einzelner Zimmer, etwa an einen WG-Mitbewohner, erfordert ebenfalls grundsätzlich die Zustimmung, wird aber häufiger genehmigt als eine komplette Weitervermietung.
- Ablehnungsgründe des Vermieters: Überbelegung der Wohnung oder berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Untermieters können eine Ablehnung rechtfertigen.
- Mieterhöhung bei Erlaubnis: Der Vermieter kann bei berechtigtem Interesse an einer Untervermietung unter Umständen einen angemessenen Zuschlag zur Miete verlangen.
- Haftung gegenüber dem Vermieter: Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter voll verantwortlich, auch für Schäden, die der Untermieter verursacht.
- Kurzzeitvermietung als Grauzone: Die Vermietung über Plattformen für wenige Tage gilt oft als eigene Kategorie mit teils strengeren Regeln als die klassische Untervermietung (eigenbedarfskuendigung, nachbarschaftsrecht-grundlagen).