Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Kurz: Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in Ordnung halten und Reparaturen bezahlen. Mit einer Kleinreparaturklausel kann ein Mietvertrag die Kosten kleinerer Reparaturen auf den Mieter übertragen, allerdings nur in engen Grenzen.
Genauer: Gerichte verlangen für eine wirksame Klausel unter anderem eine Obergrenze pro Reparatur und eine Obergrenze pro Jahr. Ist die Klausel unwirksam, trägt der Vermieter die Kosten wie üblich selbst. Ob eine konkrete Formulierung hält, ist eine Frage des Einzelfalls.
Im Detail
- Welche Teile: Erfasst sein dürfen nur Gegenstände, auf die der Mieter häufig und direkt zugreift, etwa Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Tür- und Fenstergriffe oder Rollladengurte.
- Nicht erfasst: Leitungen in der Wand, die Heizungsanlage als Ganzes oder Teile, mit denen der Mieter kaum in Berührung kommt, fallen nicht darunter.
- Betrag pro Reparatur: Die Klausel muss einen Höchstbetrag für die einzelne Reparatur nennen. Akzeptiert werden in der Rechtsprechung meist eher niedrige Beträge, oft in der Größenordnung von etwa 100 Euro.
- Jahresgrenze: Zusätzlich muss es eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen in einem Jahr geben, häufig als kleiner Anteil der Jahresmiete.
- Teurere Reparatur: Kostet eine Reparatur mehr als der Höchstbetrag, muss der Mieter nach überwiegender Auffassung gar nichts zahlen, nicht nur den Teil bis zur Grenze.
- Nur Kosten: Der Mieter muss in der Regel nur die Kosten tragen. Er ist nicht verpflichtet, die Reparatur selbst auszuführen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen.
- Eigenes Verschulden: Hat der Mieter einen Schaden selbst verursacht, haftet er dafür unabhängig von der Klausel.
- Abgrenzung: Kleinreparaturen sind nicht dasselbe wie Schönheitsreparaturen, also etwa das Streichen von Wänden.
- Prüfen: Wer eine Rechnung erhält, vergleicht sie mit dem genauen Wortlaut des Vertrags und fragt im Zweifel den Mieterverein (schoenheitsreparaturen, mietrecht-grundlagen-fuer-mieter).