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Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Kurz: Ein Vertrag eines Minderjährigen gilt von Anfang an, wenn er ihn sofort mit Mitteln bezahlt, die ihm die Eltern zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen haben (Taschengeld).

Genauer: Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) deckt Alltagskäufe: Eis, Spiele, kleine Elektronik. Entscheidend ist, dass der Preis sofort und vollständig bezahlt wird. Ratenkäufe, Abos und Verträge mit späterer Zahlung sind nicht gedeckt, weil sich das Kind dabei in die Zukunft verpflichtet.

Im Detail

  • Freie Verfügung: Wofür das Taschengeld ausgegeben wird, entscheiden grundsätzlich die Kinder, solange die Eltern es nicht ausdrücklich verbieten.
  • Zweckgebunden: Gibt es Geld für ein bestimmtes Ziel (z. B. Schulbedarf), darf es nur dafür verwendet werden.
  • Keine Raten: Kauf auf Rechnung, Ratenzahlung und Dauerschuldverhältnisse (Handyvertrag, Streaming-Abo) brauchen die Zustimmung der Eltern.
  • Für ein Gewerbe zu wenig: Wer Waren einkauft, Rechnungen schreibt und Kunden hat, handelt nicht mehr nur mit Taschengeld. Dafür braucht es Ermächtigung nach § 112 BGB.

Siehe auch: Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB)