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Kindergeld und Einkünfte des Kindes

Kurz: Für minderjährige Kinder gibt es Kindergeld unabhängig vom eigenen Einkommen. Auch für volljährige Kinder in Erstausbildung entfällt die frühere Einkommensgrenze, sodass ein Kleingewerbe das Kindergeld nicht gefährdet.

Genauer: Für Kinder in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium zahlt die Familienkasse Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, ohne eigene Einkommensgrenze. Für Kinder, die keine Ausbildung machen, gelten andere Regeln. Gewinne aus dem Gewerbe zählen daher bei Schülern und Azubis nicht als Hindernis.

Im Detail

  • Minderjährig: Kindergeld ohne Prüfung des eigenen Einkommens.
  • Erstausbildung: keine Einkommensgrenze, wenn die Ausbildung die Haupttätigkeit ist.
  • Zweitausbildung: Hier dürfen Erwerbstätigkeit und Einkünfte Grenzen haben (bei Zweitausbildung wird die Erwerbstätigkeit beachtet).
  • Familienkasse informieren: Ein neues Gewerbe der Familienkasse nur mitteilen, wenn sie danach fragt oder sich die Verhältnisse ändern.
  • Steuern der Eltern: Das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zählt bei den Eltern, nicht beim Kind.

Siehe auch: Grundfreibetrag, Krankenversicherung bei jungen Gründern