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Gewerbeabmeldung und Ummeldung

Kurz: Wer die Tätigkeit aufgibt, den Betrieb verlegt oder die Art des Gewerbes ändert, muss das dem Gewerbeamt melden. Das gilt auch beim Wechsel der Rechtsform oder des Namens.

Genauer: Die Gewerbeordnung verlangt die Anzeige von Aufgabe, Verlegung und wesentlicher Änderung des Betriebs. Das Amt informiert Finanzamt, IHK und weitere Stellen. Die Finanzamts-Meldung ersetzt die Abmeldung beim Gewerbeamt nicht.

Im Detail

  • Abmeldung: formlos oder per Formular, meist zu geringen Gebühren oder kostenlos.
  • Ummeldung: bei neuer Anschrift, neuem Namen, neuer Tätigkeit oder neuem Beginn.
  • Finanzamt: Zusätzlich dort die Einstellung des Betriebs mitteilen und eine letzte Steuererklärung abgeben.
  • Fristen: Fristen und Folgen unterscheiden sich je nach Gemeinde. Frühzeitig melden.
  • Ruhen lassen: Ein „Ruhen“ ist rechtlich nicht üblich. Wer nichts mehr verkauft, sollte abmelden.
  • Zweck: Eine fehlende Abmeldung kann zu weiteren IHK-Beiträgen und Mahnungen führen.

Siehe auch: Gewerbeschein und Gewerbeanmeldebestätigung, Steuererklärung für Gewerbetreibende: Fristen