Gewerbeabmeldung und Ummeldung
Kurz: Wer die Tätigkeit aufgibt, den Betrieb verlegt oder die Art des Gewerbes ändert, muss das dem Gewerbeamt melden. Das gilt auch beim Wechsel der Rechtsform oder des Namens.
Genauer: Die Gewerbeordnung verlangt die Anzeige von Aufgabe, Verlegung und wesentlicher Änderung des Betriebs. Das Amt informiert Finanzamt, IHK und weitere Stellen. Die Finanzamts-Meldung ersetzt die Abmeldung beim Gewerbeamt nicht.
Im Detail
- Abmeldung: formlos oder per Formular, meist zu geringen Gebühren oder kostenlos.
- Ummeldung: bei neuer Anschrift, neuem Namen, neuer Tätigkeit oder neuem Beginn.
- Finanzamt: Zusätzlich dort die Einstellung des Betriebs mitteilen und eine letzte Steuererklärung abgeben.
- Fristen: Fristen und Folgen unterscheiden sich je nach Gemeinde. Frühzeitig melden.
- Ruhen lassen: Ein „Ruhen“ ist rechtlich nicht üblich. Wer nichts mehr verkauft, sollte abmelden.
- Zweck: Eine fehlende Abmeldung kann zu weiteren IHK-Beiträgen und Mahnungen führen.
Siehe auch: Gewerbeschein und Gewerbeanmeldebestätigung, Steuererklärung für Gewerbetreibende: Fristen