Elternhaftung: wann Eltern für ihre Kinder zahlen müssen
Kurz: Eltern haften für Schäden ihrer Kinder nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben; das richtet sich nach Alter, Reife und Situation.
Genauer: Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt so pauschal nicht. Maßgeblich ist § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen) und die Deliktsfähigkeit des Kindes nach § 828 BGB.
Im Detail
Haftung des Kindes selbst
- Unter 7 Jahren: grundsätzlich nicht deliktsfähig, das Kind haftet nicht.
- 7 bis 17 Jahre: beschränkt deliktsfähig; haftet, wenn es die Einsicht hatte, dass sein Handeln Unrecht ist.
- Im Straßenverkehr haften Kinder unter 10 Jahren in der Regel nicht für Schäden bei Unfällen mit Fahrzeugen.
- Ab 18 volle Haftung. Eine private Haftpflichtversicherung der Familie deckt Kinder meist mit ab (Bedingungen prüfen, Deliktunfähige oft eingeschlossen).
Haftung der Eltern: Aufsichtspflicht
Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Schaden bei ordentlicher Aufsicht vermieden worden wäre. Der Umfang hängt ab von Alter, Eigenart, Vorgeschichte des Kindes und Gefährlichkeit der Situation. Altersgerechte Belehrung und Kontrolle genügen oft: Je älter und zuverlässiger, desto weniger Überwachung (Rechtsprechung des BGH, zum Beispiel bei Kindern, die mit Zündhölzern spielten oder im Netz handelten).
Internet und Alltag
- Filesharing/Urheberrechtsverletzung durch Kinder: Eltern müssen belehren (Verbote erklären); eine Dauerkontrolle ist nicht verlangt.
- Online-Käufe: Verträge Minderjähriger sind ohne Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam (Taschengeldparagraph beachten).
- Beweislast: Bei Kindern unter 18 wird die Verletzung der Aufsicht zunächst vermutet, Eltern müssen belegen, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen sind. Gut ist, Absprachen zu führen und zu dokumentieren.
- Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Siehe auch: Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen, Taschengeldparagraph, Haftpflichtversicherung