736 Begriffe aus IT, Netzwerk, Sicherheit und Programmierung: erst kurz erklärt, dann ausführlicher. Suche nach einem Wort oder wähle einen Buchstaben.
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Damit die Regel greift, muss der Kunde vor dem eigentlichen Download ausdrücklich zustimmen, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn des Downloads erlischt — eine reine Erwähnung in den AGB reicht nicht, es braucht einen eigenen aktiven Bestätigungsschritt (z. B. eine Checkbox direkt vor dem Download-Button), und diese Prüfung sollte auch serverseitig erzwungen werden, nicht nur als UI-Sperre (sonst umgehbar).
Verwandt: DSGVO-Datenexport (Art. 15/20) · Impressumspflicht (§ 5 TMG)
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