736 Begriffe aus IT, Netzwerk, Sicherheit und Programmierung: erst kurz erklärt, dann ausführlicher. Suche nach einem Wort oder wähle einen Buchstaben.
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Entscheidend ist nicht “gewerblich” (= Gewerbeschein vorhanden), sondern “geschäftsmäßig” (= regelmäßig, dauerhaft, mit Außenwirkung für andere betrieben) — das wird von Gerichten breit ausgelegt und trifft z. B. auch kostenlose Seiten mit Nutzeraccounts. Die Angaben müssen laut Rechtsprechung “unmittelbar erreichbar” sein — kein Umweg über eine Anfrage, ein Formular oder ein Login, egal ob die Antwort von einem Menschen oder automatisiert kommt. Eine reine Postfach-Adresse reicht meist nicht; es braucht eine “ladungsfähige” Anschrift (wo man tatsächlich postalisch/rechtlich erreichbar ist) — dafür lassen sich bei Bedarf spezielle Businessadressen mieten, die echte Post entgegennehmen.
Verwandt: Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) · Cookie-Einwilligung (TDDDG) · Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten (§ 356 Abs. 5 BGB) · DSGVO · Personenbezogene Daten · Website
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