Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
Kurz: Eine steuerliche Vereinfachung für Selbstständige/Kleinunternehmer in Deutschland mit geringem Umsatz — sie müssen keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Genauer: Gilt bis zu bestimmten Umsatzgrenzen (die sich ändern können, daher hier keine konkrete Zahl). Wer sie nutzt, hat auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung (kann sich also selbst gezahlte Umsatzsteuer nicht erstatten lassen) und braucht i. d. R. keine USt-IdNr. für den Rechnungsalltag. Alternative zur Regelbesteuerung, die stattdessen volle Umsatzsteuer-Pflicht (Ausweisen, Voranmeldungen) mit sich bringt.
Kontext bei uns: Relevant für die Emzett-Rechtstexte (Impressum) als eine der beiden Optionen, sobald ein Gewerbe angemeldet wird — aktuell (noch kein Gewerbe, alles kostenlos) noch nicht akut, aber Teil der Roadmap für die Gewerbeanmeldung in ca. 10 Monaten.
Im Detail
Keine Steuer-/Rechtsberatung, sondern eine allgemeine Einordnung. Der Kerngedanke der Regelung ist administrative Vereinfachung für sehr kleine Geschäftstätigkeiten: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der korrekte Ausweis von Umsatzsteuer auf jeder Rechnung sind mit echtem Verwaltungsaufwand verbunden, der bei geringem Umsatz in keinem sinnvollen Verhältnis zum eingenommenen Betrag steht. Im Gegenzug für die Vereinfachung entfällt aber auch die Vorsteuerabzugsberechtigung — wer z. B. Hardware oder Software mit ausgewiesener Umsatzsteuer einkauft, bekommt diese nicht erstattet, anders als ein regelbesteuertes Unternehmen.
Auf der Rechnung selbst muss bei Nutzung der Regelung ein Hinweis stehen, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (üblicher Wortlaut: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“) — ein einfach zu übersehender, aber verpflichtender Bestandteil korrekter Rechnungsstellung.
Freiwilliger Verzicht (Option zur Regelbesteuerung)
Auch wer unter der Umsatzgrenze bleibt, kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich stattdessen für die Regelbesteuerung entscheiden — sinnvoll etwa, wenn überwiegend an andere Unternehmen (B2B) verkauft wird, die ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt sind (für die spielt der Umsatzsteuer-Ausweis keine Rolle), man selbst aber größere Anschaffungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer plant und die Vorsteuererstattung nutzen möchte. Dieser Verzicht bindet für mehrere Jahre und lässt sich nicht beliebig oft wechseln, sollte also nicht leichtfertig getroffen werden.
Auswirkung auf die eigene Preisgestaltung
Ein oft übersehener Effekt: Kleinunternehmer dürfen auf Rechnungen keine Umsatzsteuer AUSWEISEN, das ändert aber nichts an eigenen Einkaufspreisen — Lieferanten/Anbieter, bei denen selbst eingekauft wird, berechnen weiterhin ganz normal Umsatzsteuer, die der Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug voll selbst trägt. Bei einem Geschäftsmodell mit hohen Einkaufskosten (z. B. Wareneinkauf, teure Software-Lizenzen) kann das im Vergleich zur Regelbesteuerung sogar wirtschaftlich nachteilig sein, trotz der administrativen Vereinfachung.
Siehe auch: Impressumspflicht (§ 5 TMG)