Impressumspflicht (§ 5 TMG)
Kurz: Die gesetzliche Pflicht in Deutschland, auf einer Website unmittelbar erreichbar anzugeben, wer dahintersteht (Name, Adresse, Kontakt) — unabhängig davon, ob ein Gewerbe angemeldet ist.
Genauer: Entscheidend ist nicht “gewerblich” (= Gewerbeschein vorhanden), sondern “geschäftsmäßig” (= regelmäßig, dauerhaft, mit Außenwirkung für andere betrieben) — das wird von Gerichten breit ausgelegt und trifft z. B. auch kostenlose Seiten mit Nutzeraccounts. Die Angaben müssen laut Rechtsprechung “unmittelbar erreichbar” sein — kein Umweg über eine Anfrage, ein Formular oder ein Login, egal ob die Antwort von einem Menschen oder automatisiert kommt. Eine reine Postfach-Adresse reicht meist nicht; es braucht eine “ladungsfähige” Anschrift (wo man tatsächlich postalisch/rechtlich erreichbar ist) — dafür lassen sich bei Bedarf spezielle Businessadressen mieten, die echte Post entgegennehmen.
Kontext bei uns: Bei Emzett relevant, obwohl noch kein Gewerbe angemeldet ist und alles aktuell kostenlos ist — die Seite hat Accounts, Newsletter und einen Shop-Bereich, was rechtlich eher als “dauerhaft betriebenes Angebot” statt als private Bastelseite gilt.
Im Detail
Keine Rechtsberatung, sondern eine technische/allgemeine Einordnung. § 5 TMG (mittlerweile im Digitale-Dienste-Gesetz aufgegangen, inhaltlich aber weitgehend unverändert) verlangt eine Mindestmenge an Angaben: vollständiger Name (bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, kein Pseudonym), ladungsfähige Anschrift, Kontaktmöglichkeit (üblich: E-Mail, oft ergänzt um Telefon), und bei bestimmten Tätigkeiten zusätzliche berufsrechtliche Angaben. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig/schwer auffindbar, drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder spezialisierte Abmahnvereine — ein in Deutschland überdurchschnittlich häufiger Streitpunkt bei kleinen/privaten Webprojekten.
Technisch bedeutet „unmittelbar erreichbar“ üblicherweise: von jeder Seite aus in maximal zwei Klicks erreichbar, meist über einen dauerhaft sichtbaren Footer-Link (wie bei Emzett). Ein Impressum, das erst nach einem Login sichtbar wird oder hinter einem Cookie-Banner verschwindet, würde diese Anforderung nicht erfüllen.
Abgrenzung zur Datenschutzerklärung
Impressum und Datenschutzerklärung (DSGVO-Pflicht) werden oft verwechselt, regeln aber unterschiedliche Dinge: Das Impressum beantwortet “wer betreibt diese Seite” (Identität/Erreichbarkeit des Betreibers, § 5 TMG), die Datenschutzerklärung beantwortet “was passiert mit meinen Daten” (welche personenbezogenen Daten werden wie verarbeitet, DSGVO Art. 13). Beide sind eigenständige Pflichten mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage — ein vollständiges Impressum ersetzt keine fehlende Datenschutzerklärung und umgekehrt, beide müssen unabhängig voneinander vorhanden und erreichbar sein.
Internationaler Kontext
Die Impressumspflicht in dieser Form (mit festen Mindestangaben nach § 5 TMG) ist eine deutsche Besonderheit — andere EU-Länder haben eigene, ähnliche, aber nicht identische Regelungen (in Österreich z. B. die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz/ECG). Wer eine Seite betreibt, die sich an ein internationales Publikum richtet, sollte deshalb nicht automatisch annehmen, eine nach deutschem Recht korrekte Angabe reiche für jedes Zielland aus.
Siehe auch: Kleinunternehmerregelung (§19 UStG), DSGVO, Personenbezogene Daten